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Satzung

 

§ 1 Name

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und heißt:

„Förderverein für Ballspiele e. V.“

Er hat seinen Sitz in Lüneburg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und in diesem Zusammenhang die Förderung von Ballsportarten (im Speziellen: Fußball, Handball, Basketball, Volleyball und Tennis) durch finanzielle Zuwendungen und persönliche Unterstützung bei Sportvereinen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitglieder / Mitgliederversammlung

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterschrieben.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand lädt schriftlich, mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen dazu ein.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Revisionsbericht des Kassenprüfers entgegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer für 2 Jahre.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Kassenprüfers.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Beschlüsse des Vorstands werden bei mehreren Vorständen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt und unterschrieben. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Kassenprüfer/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

 

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine noch zu bestimmende Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Lüneburg, den 17.03.2007


 
 

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