Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand lädt schriftlich, mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen dazu ein.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Revisionsbericht des Kassenprüfers entgegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer für 2 Jahre.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Kassenprüfers.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Beschlüsse des Vorstands werden bei mehreren Vorständen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt und unterschrieben. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.